Januarsession Kantonsrat Luzern vom 28. und 29. Januar 2019, 1. Sessionstag

  • 28. Januar 2019
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Januarsession Kantonsrat Luzern vom 28. und 29. Januar 2019, 1. Sessionstag

Der Luzerner Kantonsrat tagt am 28. und am 29. Januar 2019. Wichtige und umstrittene Geschäfte sind die Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR 18) und die Steuergesetzrevision 2020.

Ich bin gespannt,wie sich der Bundesgerichtsentscheid betreffend Prämienverbilligung auf die Debatten der Finanzgeschäfte auswirken wird.

Medienmitteilung Solidaritätsbeitrag der SP Kanton Luzern zur Steuergesetzrevision.

Die Traktandenliste, Abstimmungsresultate und Anwesenheiten von Parlamentariern sind hier ersichtlich.

Link zur Berichterstattung aus dem Kantonsrat zur Debatte.

Meine Zusammenfassung des heutigen Parlamenttages. Es war ein langer Tag mit endlosen Debatten über die Steuergesetzrevision 2020. Der tiefe Graben zwischen den bürgerlichen und den linken Parteien (inkl. GLP) wurde bei dieser Debatte nur noch tiefer. Ich frage mich oft, reden wir vom gleichen Geschäft? Wieso bemerken die andern nicht, wohin der Kanton mit dieser Revision schlittert? Sehen sie nicht, dass sie mit ihrem „Kompromiss“ die Finanzen und damit den Kanton an die Wand fahren? Aber vermutlich geht das unseren politischen Gegnern genau so. Auf jeden Fall konnten sie die Steuergesetzrevision in der 1. Lesung gegen die Stimmen von Links durchbringen. Da half auch der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Prämienverbilligung nichts.

Traktandum 1:
Wir beginnen mit Anträgen für die Abtraktandierungen von Geschäften. Die GLP verlangt die Abtraktandierung von den  Traktanden 5 bis 7 (B 147  Steuergesetzrevision 2020; Entwurf Änderung des Steuergesetzes. B 145  Aufgaben- und Finanzreform 18; Entwurf Mantelerlass AFR18 – Gesetz über die Aufgaben- und Finanzreform 18).

Auch die Grünen sind für eine Abtraktandierung. Die SP ist gegen die Abtraktandierung. Wir sind für die Zurückweisung. Die SVP und die FDP lehnen die Abtraktandierung ebenfalls ab. Die CVP ist ebenfalls dagegen. Die Regierung ist auch gegen die Abtraktandierung. Die Abtraktandierung von B 147 wird mit 13 zu 93 Stimmen abgelehnt.  Abtraktandierung B 145 wird mit  15 zu 92 Stimmen abgelehnt.

Traktandum 2:
Beschlussfassung über die dringliche Behandlung der parlamentarischen Vorstösse.
Gross diskutiert wird die Dringlichkeit von A 696 Anfrage Huser Barmettler Claudia (GLP) und Mit. über den aktiven Einbezug der betroffenen Bevölkerung bei der Variantenprüfung im Projekt Spange Nord . Die Dringlichkeit wird abgelehnt.

Traktandum 3:
Wechsel in ständigen Kommissionen. Wir bekommen ein neues Mitglied in die JSK.

Traktandum 4:
B 144 Anpassung Finanzausgleich aufgrund des Wirkungsberichtes 2017; Entwurf Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich, 2. Lesung.
Abstimmung: Zustimmung mit 97 zu 5 Stimmen, gegen die Stimmen der Grünen.

Traktandum 5:
B 147 Steuergesetzrevision 2020; Entwurf Änderung des Steuergesetzes.
Ausgangslage: Steuergesetzrevision 2020 ist namentlich die Anschlussgesetzgebung an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF). Paralleler Gesetzgebungsprozess mit dem Bund, auch wenn noch nicht alles geklärt ist.

Hauptanliegen: Um strukturelles Defizit im Staatshaushalt zu beheben, werden auch kantonale Steuerarten (Gewinn-, Kapital-, Einkommens- und Vermögenssteuer) konkrete Umsetzungs- und zusätzliche Begleitmassnahmen vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden teilweise zu Minder-, insgesamt aber voraussichtlich zu massvollen Mehrerträgen führen.

Vorteile aus Sicht der SP:

  • Erhöhung des Gewinnsteuersatzes je Einheit von 1.5 auf 1.6 %
  • Erhöhung des Vermögenssteuersatzes je Einheit von 0,75 auf 1,0 Promille und Verdoppelung der Freibeträge auf neu 100’000 (Alleinstehende), 200’000 (Verheiratete) und 20’000Franken (pro Kind).
  • Zurückhaltende Umsetzung der Steuerreform Bund ist richtig
  • Die teilweise weiterhin reduzierte Kapitalbesteuerung bei Statusgesellschaften ist akzeptabel

Nachteile aus Sicht der SP:

  • Gewinnsteuersatz zu tief -> Erhöhung auf mind. 1.75 %!
  • Erhöhung Freibeträge bei Vermögenssteuer zu hoch
  • Dividendenbesteuerung nicht auf 70% erhöht, Steuergeschenk-Reform vermag die strukturelle Finanzierungslücke nicht zu schliessen

Der „Kompromiss“ der bürgerlichen Mehrheit lautet wie folgt:

  • PFK (CVP, SVP, FDP) verlangt
    • Verzicht Erhöhung Gewinnsteuersatz
    • Erhöhung Vermögensteuer von 0,75 Promille nur auf 0,875 Promille (statt 1 Promille) und zeitliche Befristung für 4 Jahre
    • Erhöhung Freibeträge nur um 25% statt Verdopplung
  • Dadurch würden die kantonalen Anpassungen (ohne STAF) statt 23,4 Mio noch 10,9 Mio erbringen-> neues Loch in der Finanzplanung von 13,5 Mio.
  • Gegenüber Botschaft RR werden hohe Vermögen um 13 Mio. geschont (tieferer Tarif), aber Mittelstand um 6 Mio. wenige entlastet (tiefere Freibeträge) Gewinnsteuer 5,5 Mio, Vermögenssteuer 7 Mio-> Umverteilung von unten nach oben
  • Zeitliche Limitierung Erhöhung Vermögenssteuer aber keine zeitliche Limitierung bei Freibeträgen = de facto Steuersenkung ab 2024 für hohe Vermögen
  • Auswirkungen auf AFR-Verwerfungen unter den Gemeinden (Globalbilanz 3), da z.B. Stadt Luzern mit rund 4,2 Mio. weniger Mehreinnahmen (Fr. 50.-/pro Kopf, aber mit Belastung von Fr. 59.-/pro Kopf immer noch knapp unter VLG-Grenze von Fr. 60.-), rechnen müsste?

Die Diskussionen im Rat pendeln zwischen Links und Bürgerlich mit den gewohnten Argumenten. Eine Bewegung ist auch nach dem x. Votum nicht zu spüren. Mein Diskussionsbeitrag zu B 147 Steuergesetzrevision

Die Regierung gibt sich geschlagen und beführwortet den „Kompromiss“.

Antrag 1:
Es folgt der Rückweisungsantrag der GLP des Geschäfts B 147. Dagegen sprechen die FDP, CVP, und SVP. Abstimmung: Ablehnung mit 26 zu 78 Stimmen. Ebenfalls wir der Rückweisungsantrag von Giorgio Pardini mit 27 zu  80 Stimmen abgelehnt.

Antrag 2
Antragsteller/in Meyer Jörg (SP) / Frey Monique (Grüne). Paragraf 27 Abs. 3.
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Der Antrag wird mit 26 zu 69 Stimmen abgelehnt.

Antrag Nr. 3
Antragsteller/in Stutz Hans (Grüne), Paragraf 52 Abs. 1.
Antrag:
Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens
abgezogen:
a. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 150 000 Franken,
b. für die übrigen Steuerpflichtigen 75 000 Franken,
c. für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 15 000 Franken.

Der Antrag wird mit 23 zu 70 Stimmen abgelehnt.

Antrag Nr. 4
Antragsteller/in Graber Michèle (GLP), Paragraf 52 Abs. 1
Antrag:
Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens
abgezogen:
a. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 200 000 Franken,
b. für die übrigen Steuerpflichtigen 100 000 Franken,
c. für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 20 000 Franken.
(gemäss Fassung Botschaft RR)
Ablehnung mit 77 zu 15 Stimmen

Antrag 6
Antragsteller/in Pardini Giorgio (SP), Paragraf 52 Abs. 1
Antrag:
Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens
abgezogen:
a. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 125 000 Franken. Dieser Betrag ist befristet bis am 31.12.2023. Danach gilt 100 000 Franken.
b. für die übrigen Steuerpflichtigen 62 500 Franken. Dieser Betrag ist befristet bis am 31.12.2023. Danach gilt 50 000 Franken.
c. für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 12 500 Franken. Dieser Betrag ist befristet bis am 31.12.2023. Danach gilt 10 000 Franken.
Ablehnung mit 73 zu 19 Stimmen.

Antrag 7
Antragsteller/in Stutz Hans (Grüne), Paragraf 57 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode
a. 0,00 Prozent der ersten Fr. 9 400.–
b. 0,50 Prozent der nächsten Fr. 2 300.–
c. 1,00 Prozent der nächsten Fr. 3 000.–
d. 2,00 Prozent der nächsten Fr. 1 100.–
e. 3,00 Prozent der nächsten Fr. 1 100.–
f. 4,00 Prozent der nächsten Fr. 2 700.–
g. 4,50 Prozent der nächsten Fr. 4 100.–
h. 5,00 Prozent der nächsten Fr. 80 500.–
i. 5,25 Prozent der nächsten Fr. 50 900.–
k. 5,50 Prozent der nächsten Fr. 25 000.–
l. 5,80 Prozent der nächsten Fr. 313 400.–
m. 6,10 Prozent der nächsten Fr. 500 000.–
Bei Einkommen über 993 500 Franken beträgt die Steuer je Einheit 6,2 Prozent des
Einkommens.
Rücknahmen in Kommission WAK. Opposition von SVP. Abstimmung: Ablehnung mit 31 zu 67 Stimmen.
Abstimmung über Antrag: Ablehnung mit 72 zu 21 Stimmen.

Antrag Nr. 8
Wird zurückgezogen

Antrag Nr. 9
Antragsteller/in Roth David (SP), Paragraf 57 Abs. 5 (neu)
Antrag:
Auf der Steuer je Einheit gemäss Absätze 1 und 2 wird für das steuerbare Einkommen ab 200 000 Franken ein Solidaritätsbeitrag von 2 Prozent erhoben.
Dieser ist zweckgebunden für die Verbilligung von Prämien der Krankversicherung zu verwenden.
Ablehnung mit80 zu 21 Stimmen.

Antrag Nr. 10
Antragsteller/in Sager Urban (SP), Paragraf 60 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer vom Vermögen beträgt für ein Steuerjahr 0,875 Promille je Einheit. Dieser Satz ist befristet bis am 31.12.2023 unter der Voraussetzung, dass die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit für ein Vollamt 42 Stunden beträgt bzw. sinngemäss die Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen. Danach gilt 0,75 Promille je Einheit.
Ablehnung mit78 zu 19 Stimmen.

Antrag Nr. 11
Antragsteller/in Graber Michèle (GLP) / Frye Urban (Grüne), Paragraf 60 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer vom Vermögen beträgt für ein Steuerjahr 1,0 Promille je Einheit. _____________ (gemäss Fassung Botschaft RR)
Abstimmung:Ablehmung mit 73 zu 27 Stimmen.

Antrag Nr. 12
Antragsteller/in Graber Michèle (GLP), Paragraf 62 Abs. 2
Antrag:
Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 4,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen. ___________________ (gemäss Fassung Botschaft RR)
Ablehnung mit 73 zu 25 Stimmen.

Antrag Nr. 13
Antragsteller/in Ledergerber Michael (SP), Paragraf 81 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer je Einheit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1,75 Prozent des Reingewinns.
Ablehnung mit Zustimmung mit 52 zu 51 Stimmen
Ablehmung mit 85 zu 23 Stimmen zugunsten Kommissionsfassung.

Antrag Nr. 14
Antragsteller/in Stutz Hans (Grüne), Paragraf 81 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer je Einheit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1,8 Prozent des Reingewinns.
Abstimmung: Abgelehnt.

Antrag Nr. 15
Antragsteller/in Ledergerber Michael (SP), Paragraf 87 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer je Einheit der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1,75 Prozent des Reingewinns.
Abstimmung: Ablehnung mit 84 zu21 Stimmen.

Antrag Nr. 16
Antragsteller/in Ledergerber Michael (SP), Paragraf 88 Abs. 1
Antrag:
Die Steuer je Einheit der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 1,75 Prozent des Reingewinns.

Rückzug des Antrags

Antrag Nr. 17
Antragsteller/in Stutz Hans (Grüne), Ziffer IV.
Antrag:
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung. Sie unterliegt dem obligatorischen Referendum.

Rückzug

Schlussabstimmung 1. Lesung: Zustimmung mit 79 zu 15 und 16 Enthaltungen zugestimmt. SP enthält sich geschlossen der Stimme.

Traktandum 6 und 7:
B 145 A Aufgaben- und Finanzreform 18; Entwurf Mantelerlass AFR18 – Gesetz über die Aufgaben- und Finanzreform 18 (Mantelerlass AFR18)
B 145 B Aufgaben- und Finanzreform 18; Entwurf Mantelerlass AFR18 – Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste

Inhalt: In einer neuen Aufgabenverteilung sollen einerseits Aufgaben im Wasserbau durch den Kanton wahrgenommen und finanziert werden (21 Mio.). Andererseits soll der Volksschulkostenteiler von bisher 25:75 (Kanton/ Gemeinde) auf 50:50 geändert werden (161 Mio.). Gleichzeitig will der Kanton sich insgesamt aus der AFR mit Fr. 20 Mio. entlasten.
Zur Gegenfinanzierung werden der Teiler Sondersteuern, IPV (individuelle Prämienverbilligung) zur WSH (wirtschaftliche Sozialhilfe) und EL angepasst (108 Mio.) Auch im kant. Finanzausgleich wird angepasst (24 Mio.) sowie bei kleineren Nebenposten.
Da dies alles nicht genügt, kommt es ab 2020 zu einem Steuerfussabtausch (63 Mio.), der Kanton erhöht um 1/10, die Gemeinden werden per Gesetz gezwungen um 1/10 zu senken. Ab 2021 sind die Gemeinden wieder frei in der Bestimmung ihres Steuerfusses.

In den Eintretensvoten geben die einzelnen Fraktionen ihre Standpunkte bekannt. Nach dem üblichen Links-Rechts-Schema. Die SP, die Grünen und die GLP sind für Rückweisung dieses Geschäfts.

Aus FDP und SVP kommen jedoch kritische Stimmen zu diesem Geschäft. Auch von 5 Gemeinden kommt der Aufruf zur Verschiebung der Abstimmung zum AFR 18 (Artikel LZ vom 25.01.2019). Ich frage mich, wo bleibt da meine Gemeinde Kriens? Ein Armutszeugnis.

Es folgen die Anträge zum Nichtentreten.

Antrag Nr. 1
Antragsteller/in Graber Michèle (GLP) / Meyer Jörg (SP)
Antrag: Nichteintreten
Abstimmung: Ablehnung 67 zu 29 Stimmen bei 4 Enthaltungen

Antrag Nr. 2
Antragsteller/in WAK
Antrag:
Rückweisung der Botschaft mit dem Auftrag an den Regierungsrat, einen Mantelerlass mit AFR18 und Steuergesetzrevision 2020 zu unterbreiten.
Abstimmung: 70 zu 29 Stimmen Ablehnung.

Antrag Nr. 3
Antragsteller/in Graber Michèle (GLP)
Antrag: Rückweisung der Botschaft mit dem Auftrag an den Regierungsrat, eine Vorlage nach den folgenden Vorgaben auszuarbeiten:
1. Das AKV-Prinzip soll eingehalten werden. Wenn der Kanton neue Aufgaben oder bei einer Aufgabe mehr Kompetenzen und höhere Kostenanteile übernimmt, so soll der Kanton auch seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen und die Finanzierung gewährleisten.
2. Werden die Gemeinden von Aufgaben entlastet, so sind sie in der Lage, ihre eigenen Steuerfüsse so zu reduzieren, dass für die Steuerzahler im Durchschnitt möglichst keine Mehr- oder Minderbelastung resultiert. Die Gemeindeautonomie ist jedoch zu respektieren und den Gemeinden sollen keine Vorgaben zum Steuerfuss
gemacht werden.
3. Die Aufgaben- und Finanzreform umfasst grundsätzlich: a) die Totalrevision des Wasserbaugesetzes. b) einen neuen Bildungskostenteiler von 50:50 zwischen Kanton und Gemeinden c) Anpassungen am Lastenausgleich, die sich durch die Totalrevision des Wasserbaugesetzes und den neuen Bildungskostenteiler ergeben. d) die Anpassungen am Finanz- und Lastenausgleich gemäss den Empfehlungen des Wirkungsberichts 2017.
4. Die Reform ist haushaltsneutral umzusetzen, indem die höheren Ausgaben des Kantons durch eine Erhöhung des Staatssteuerfusses finanziert werden.
5. Es ist eine Globalbilanz zu erstellen, welche die Be- und Entlastungen der Finanz und Aufgabenreform für den Kanton, die Gemeinden insgesamt und für jede einzelne Gemeinde aufzeigt. Weitere Reformprojekte wie z.B. die
Steuergesetzrevision 2020 oder die Auswirkungen der STAF des Bundes werden  nicht in die Globalbilanz miteinbezogen.
Abstimmung: Ablehnung mit 65 zu 31 Stimmen.

Antrag Nr. 4
Antragsteller/in Meyer Jörg (SP)
Antrag:
Rückweisung mit dem Auftrag, für die Gegenfinanzierung eine Vorlage mit einer zusätzlichen Variante nach den folgenden Vorgaben auszuarbeiten:
1. Erhöhung des Staatssteuerfusses im Umfang der übernommenen Aufgaben
2. Respektierung der Gemeindeautonomie und keine fixe Vorgabe zur Senkung des Steuerfusses. Die Gemeinden sind anzuhalten, ihren Steuerfuss im Umfang ihrer finanziellen Entlastung zu reduzieren.
Ablehnung mit 60 zu 33 Stimmen.

Die Session ist für heute zu Ende, morgen um 9 Uhr geht es weiter.

 

 

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