Mein Postulat über die Sicherung von vorhandenen, stark frequentierten Badeplät-zen am Vierwaldstättersee

  • 05. November 2023
  • Kantonsrat Luzern
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Mein Postulat über die Sicherung von vorhandenen, stark frequentierten Badeplät-zen am Vierwaldstättersee

Am 30. Januar 2023 reichte ich folgendes Postulat P 1056 ein:

Forderung:

Der Regierungsrat wird aufgefordert, zusammen mit den entsprechenden Standortgemeinden zu prüfen, wo am Vierwaldstättersee vorhandene, stark frequentierte inoffizielle Badeplätze für schwimmende Personen sicherer gemacht werden können.

Begründung:

Bild: ZentralPlus

Der Klimawandel ist auch in unseren Breitengranden stark zu spüren. Die Bevölkerung zieht es infolge der immer wärmeren Sommer vermehrt zur Erholung und zum Baden an und in den See. Schon lange reichen die offiziellen Badeanstalten dafür nicht mehr aus. Neue, stark frequentierte Badeplätze sind am Vierwaldstättersee entstanden. Beispielsweise beim Richard-Wagner-Museum und bei der Lidowiese in der Stadt Luzern oder beim Schiffssteg Meggerhorn in Meggen. Diese Badeplätze sind seeseitig nicht als solche markiert. Die bei den offiziellen Badeplätzen vorhandenen gelben Bojen fehlen. Das führt immer wieder zu gefährlichen Begegnungen zwischen Booten aller Art und schwimmenden Personen. Letztere sind speziell im unruhigen Wasser sehr schlecht sichtbar.

Diese bestehenden, stark frequentierten inoffiziellen Badeplätze würden viel sicherer, wenn während den Sommermonaten temporäre Markierungen solche Badezonen abgrenzen würden. Dies zum Schutz der Badenden und der Bootsführenden.

Da für die Landfläche meistens die Gemeinde als Eigentümerin, für die Seefläche aber der Kanton zuständig ist, braucht es eine Koordination zwischen diesen beiden, um dieses Anliegen umzusetzen.

Antwort der Regierung vom 19.09.2023:

Bild: www.tripadvisor.de

Mit dem Postulat wird der Regierungsrat aufgefordert, zusammen mit den entsprechenden Standortgemeinden zu prüfen, wo am Vierwaldstättersee vorhandene, stark frequentierte inoffizielle Badeplätze für schwimmende Personen sicherer gemacht werden können. Die offiziellen Badeanstalten seien nicht mehr ausreichend, wodurch neue inoffizielle Badeplätze entstanden seien. Solche befänden sich beispielsweise beim Richard-Wagner-Museum, bei der Lidowiese in der Stadt Luzern oder beim Schiffssteg Meggerhorn in Meggen. Diese inoffiziellen Badeplätze seien seeseitig nicht als solche markiert, was immer wieder zu gefährlichen Begegnungen mit Booten aller Art und schwimmenden Personen führe. In den Sommermonaten seien daher temporäre Markierungen anzubringen, was dem Schutz der Badenden und Bootsführenden diene.

Die Verkehrsregeln der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt enthalten bereits Vorschriften zum Schutz von Badenden. Mit gelben Schwimmkörpern können Wasserflächen gekennzeichnet werden, die für die Schifffahrt gesperrt sind, was bei allen Badeanstalten am See der Fall ist (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die Binnenschifffahrt [BSV]; SR 747.201.1). Motorschiffe, ausgenommen solche im öffentlichen Auftrag (z.B. Kursschiffe), dürfen die innere Uferzone grundsätzlich nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. a BSV; zur Ausnahme in einem Teil der Luzerner Seebucht vgl.

Bild: www.badi-info.ch

§ 24 Verordnung über die Schifffahrt, SRL Nr. 787). In der inneren und äusseren Uferzone dürfen Motorschiffe nicht schneller fahren als 10 km/h (Art. 53 BSV). Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 Metern vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 Metern vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer (Art. 53 BSV). Auch Ruder- und Segelschiffe müssen die Geschwindigkeit so anpassen, dass sie ihren Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen können (Art. 41 Abs. 1 BSV). Für alle Schiffsführerinnen und -führer gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht auf dem See: Sie haben sich zu vergewissern, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist, passen die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und treffen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen. Insbesondere sind Gefährdung und Belästigung von Menschen zu vermeiden (Art. 5 BSV).

Im Postulat geht es um «inoffizielle» Badeplätze. Diese sind temporär und befinden sich teilweise direkt neben Landestellen der Kursschifffahrten, neben Hafeneinfahrten und neben Bootshäusern. Im Umfeld dieser Einrichtungen ist ein Schifffahrtsverbot zweckwidrig. Zudem ist das Baden im Umkreis von 100 Metern um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe schon von Bundesrechts wegen verboten (Art. 77 Abs. 1 BSV). Werden Badestellen mit einer Markierung mit kugelförmigen Schwimmkörpern versehen, hat dies die Folge, dass keine Stand-Up-Paddles mehr einwassern dürfen, da diese rechtlich gesehen in die Gruppe der Paddelboote beziehungsweise in die Untergruppe der Ruderboote fallen und damit vom Verbot, die gekennzeichnete Wasserfläche zu befahren, miterfasst wären. Das temporäre Anbringen von Schwimmkörpern, welche Sperrflächen bezeichnen, wäre in der Bewirtschaftung aufwändig, da die Schwimmkörper im Seegrund zu verankern sind, und könnte zudem mehr Verwirrung als Klarheit schaffen. Darüber hinaus ist die Signalisation einer Sperrfläche eine Verkehrsbeschränkung, die von der zuständigen Schifffahrtsbehörde (Strassenverkehrsamt) nur in Form einer formellen Verkehrsanordnung erlassen werden kann. Verkehrsanordnungen bedürfen einer Güterabwägung im Einzelfall und die Publikation der Anordnung im Kantonsblatt (allenfalls mit Beschwerdeverfahren).

Bild: https://www.fotocommunity.de/photo/am-vierwaldstaettersee-urs-leuenberger/42705357

Die meisten Badenden halten sich im ufernahen Bereich auf und sind dadurch bereits durch die Verkehrsregeln der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt geschützt. Streckenschwimmer halten sich hingegen oft nicht in den für die Schifffahrt gesperrten Wasserflächen vor Badeanstalten auf und verzichten immer wieder auf gut sichtbare Schwimmhilfen. Auch Stand-Up-Paddlerinnen und -paddler sind oft ausserhalb der äusseren Uferzone anzutreffen, ohne dass sie die vom Gesetz her vorgeschriebenen Schwimmhilfen mitführen. Diese Seenutzerinnen und -nutzer setzen sich durch ihr eigenes Verhalten einer erhöhten Gefahr aus, woran auch eine Signalisation von Sperrflächen im Uferbereich nichts ändern würde.

Zwar trifft zu, dass die Anzahl der Personen zugenommen hat, welche ihre Freizeit im und am Wasser verbringen. Zudem gibt es immer mehr Sport- und Freizeitgeräte, welche ihre Verwendung im Wasser finden. Wenn sich jedoch sämtliche Wassersportlerinnen und -sportler an die bestehenden Verkehrsregeln und Verhaltensrichtlinien halten und gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen, ist ein genügender Schutz sowohl für Badende als auch für die anderen Personen, die den See nutzen, vorhanden.

Zusammengefasst sind weitere Sperrungen von Wasserflächen an Uferabschnitten, die für das Baden genutzt werden, in der Regel aufgrund der Verhältnisse nicht möglich oder nicht geeignet oder wären in der Form einer temporären Anordnung aufwändig. Die heutige Praxis – Anordnung von Sperren auf Antrag der Gemeinden, die für die bestimmungsgemässe Nutzung ihrer Ufergrundstücke verantwortlich sind – hat sich bewährt und zusammen mit den Verkehrsregeln der Bundesgesetzgebung besteht ein genügender Schutz für Badende. Im Sinne einer Sensibilisierung für die Thematik sind wir aber bereit, die Gemeinden anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass auf Gesuch und Kosten einer Gemeinde das Strassenverkehrsamt in Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei die Situation bei veränderten Verhältnissen jederzeit neu beurteilen und verhältnismässige Verkehrsbeschränkungen auf den Wasserflächen vor einem von der Öffentlichkeit genutzten Ufergrundstück anordnen kann. In diesem Sinn beantragen wir Ihrem Rat die teilweise Erheblicherklärung des Postulats.

Bericht in der Luzerner Zeitung vom 26.09.2023
Badeplätze sollen sicherer werden
Artikel auf Seite 23 der Zeitung Luzerner Zeitung vom Di, 26.09.2023
Link: https://epaper.luzernerzeitung.ch/article/1/1/2023-09-26/23/322855079?signature=90fb97285e54834c57a804b5cbbe5b146a43cbab2fc07a09024a1a571e4f64c9

Im Rat lagen 2 Ablehnungsanträge vor.

Hier mein Votum

Frau Präsidentin
Meine Damen und Herren

Eintauchen in das mehr oder weniger kühlende Wasser des Vierwaldstättersees war in den letzten Sommern und speziell in diesem Jahr noch bis lange in den Herbst hinein der Wunsch vieler Menschen in unserem Kanton. Die Badeanstalten rund um den Vierwaldstättersee sind an schönen Tagen so stark besucht wie früher die Strände in Rimini. Wen wunderts da, dass immer mehr Menschen den Zugang zum Wasser ausserhalb der Badis suchen. Weil sie mehr Ruhe wollen, den Eintritt für einen kurzen Schwumm sparen oder ausserhalb der Badi-Öffnungszeiten schwimmen möchten.

Einige dieser Erholungsplätze wie jener beim Richard-Wagner-Museum, bei der Lido-Wiese oder beim Meggerhorn werden von immer mehr Menschen entdeckt und geschätzt. Doch auch immer mehr Menschen entdecken den Reiz, die schönen Tagen auf einem Schiff zu verbringen. Das führt immer wieder zu gefährlichen Begegnungen zwischen Schiffen und schwimmenden Personen. Mit meinem Postulat verlange ich von der Regierung, dass sie zusammen mit den Standortgemeinden Massnahmen prüft, wie diese Badeplätze für die im See schwimmenden Menschen sicherer werden.

Klar, es gibt die Verkehrsregeln des Bundes über die Schifffahrt. Die müssten allen Bootsführenden klar sein. Ob das auch den Touristen mit ihren Mietbooten immer klar ist, oder jenen, die in den See steigen um zu schwimmen, bezweifle ich jedenfalls. Nun ist es mit den Verkehrsregeln auf dem See gleich wie auf den Strassen. Wenn sich, wie die Regierung schreibt, alle an die Regeln halten und auf einander Rücksicht nähmen, bräuchte es weder auf dem See noch auf der Strasse so viele Vorschriften. Es ist keineswegs das Ziel, weder das Baden im See noch den Schiffsverkehr stärker einzuschränken. Es geht mir nur um die Sicherheit der Erholungssuchenden im und auf dem Wasser.

Daher freut es mich sehr, dass die Regierung bereit ist, die Gemeinden anzuschreiben und sie für dieses Thema zu sensibilisieren. Und die Regierung zeigt in ihrer Antwort auch auf, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, um geeignete Verkehrseinschränkungen auf der Wasserfläche zu prüfen und gegebenenfalls auch anzuordnen. Das genau ist es doch, was ich fordere. Weil dies auf eine teilweise Erheblichkeit hinausläuft, bin ich damit einverstanden. Da verstehe ich die Ablehnung nicht gegen ein Schreiben der Regierung an die Gemeinden.

Abstimmung im Rat

Die erste Abstimmung ergab eine Patsituation mit 52 zu 52 Stimmen. In der in diesem Fall üblichen zweiten Abstimmung wurde das Postulat mit 57 zu 48 Stimmen abgelehnt.

Bericht in der Luzerner Zeitung vom 30.10.2023

Luzerner Kantonsrat lehnt weitere Sicherung der Badeplätze ab

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