Zweiter Sessionstag vom 27. Oktober 2020
Die Kantonsratssession findet coronabedingt wieder in der Messehalle Luzern statt.
Hier der Link zur Traktandenliste, den Kurzprotokollen, Anwesenheiten und Abstimmungsresultaten. Es wird ein Live-Streaming via Internet realisiert (im Fokus steht das Rednerpult, die «KRP- sowie Regierungsbank» und zwischendurch mal eine Totalaufnahme des Rates).
Live-Stream Vormittag. Live-Stream Nachmittag.
Gastreferat
Zu Beginn spricht Frau Thiveviya Gunabalasingam, Co-Präsidentin Jugendparlament Wauwil. Sie spricht im Rahmen „die Stimme Personen geben, die normalerweise wenig oder nicht zu Wort kommen“. Frau Gunabalasingam spricht von ihrer Arbeit im Jugendparlament Wauwil.
Traktanden
Trakt. 13
B 45 Abrechnung über den Sonderkredit für die Änderung der Kantonsstrasse K 17 im Abschnitt Maihof bis Knoten Schlösslistrasse (exkl.), Gemeinde Ebikon; Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung
Der Kantonsrat bewilligte am 1. April 2014 mittels Dekret einen Sonderkredit von 10’700’000 Franken. Der Regierungsrat bewilligte am 16. Februar 2016 Mehrkosten in der Höhe von 980’000 Franken, womit sich der Gesamtkredit für das Bauvorhaben auf 11’680’000 Franken erhöhte. Der Kantonsrat genehmigte diese Mehrkosten mit der Jahresrechnung 2017. Das Projekt konnte mit Gesamtkosten von 12’069’365 Franken abgerechnet werden. Der bewilligte Kredit wurde unter Berücksichtigung der Teuerung um 39’616 Franken überschritten.
Dem Geschäft wird einstimmig zugestimmt.
Trakt. 14
B 43 Wirkungsbericht über die externe Schulevaluation; Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Kenntnisnahme
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat einen Wirkungsbericht zur externen Schulevaluation. Der Bericht gibt eine Übersicht über das Qualitätssystem der Luzerner Volksschulen und über die Methoden der externen Schulevaluation und geht kurz auf die Qualitätsinstrumente der Sekundarstufe II ein. Er beinhaltet zudem die Einschätzung von drei externen Bildungsexpertinnen und zeigt die Weiterentwicklung auf.
Der Kantonsrat nimmt den Bericht neutral zur Kenntnis.
Trakt. 15
Universität Luzern; Jahresbericht 2019
Hochschule Luzern_Jahresbericht 2019_Finanzbericht und Kennzahlen
Der Bericht wird ohne Abstimmung zur Kenntnis genommen.
Trakt. 16
Pädagogische Hochschule Luzern; Tätigkeitsbericht 2019
Tätigkeitsbericht der PH Luzern 2019 Kurzbericht mit Faltblatt
PHLU_Finanzbericht_2019_Endversion_19052020
Der Bericht wird ohne Abstimmung zur Kenntnis genommen.
Trakt. 17
Wahl einer Staatsanwältin / eines Staatsanwalts für den Rest der Amtsdauer 2019–2022 (Nachfolge Carmen Schneider)
Gewählt ist Alain Fracheboud
Trakt. 18
Wahl eines präsidierenden Mitglieds der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht für den Rest der Amtsdauer 2019–2022 (Nachfolge Susanne Suter-Wick)
Gewählt ist Urs Lütolf
Trakt. 19
Wahl eines Mitglieds der paritätischen Schlichtungsbehörde Miete und Pacht für den Rest der Amtsdauer 2019–2022 (Nachfolge Bernhard Zgraggen).
Gewählt ist Nadja Burri
Trakt. 20
Wechsel in ständigen Kommissionen der Legislatur 2019–2023
Parlamentarische Vorstösse
Trakt. 21
P 160 *Postulat Heeb Jonas und Mit. über eine zentrale Plattform für Angebote für Kinder und Jugendliche gemäss § 60 Absatz 3 EGZGB
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Errichtung einer zentralen und regelmässig aktualisierten kantonalen Plattform von Freizeit-, Förder- und familienergänzenden Angeboten für Kinder und Jugendliche gemäss § 60 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) im Kanton Luzern zu prüfen. Inhaltlich sollen die Angebote mit den zur Verfügung stehenden Informationen ersichtlich sein sowie auch Veranstaltungen, die sich (u.a.) an Kinder und Jugendliche richten.
Antrag RR: Ablehnung
Meinung SP: Gute Idee eine zentrale und regelmässig aktualisierte kantonale Plattform von Freizeit-, Förder- und familienergänzenden Angeboten für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Wichtig ist die Frage, wer die Plattform bewirtschaftet. Verschiedenen Anläufe in Gemeinden zeigen, dass diese verkümmert sind, sobald niemand die Ressourcen hatte, die Plattformen zu bewirtschaften. Der Kanton müsste dafür Ressourcen zur Verfügung stellen. Grosses ABER: Wird es genutzt?
Das Postulat wird vom Kantonsrat gegen die Stimmen von SP und Grüne/Junge Grüne abgelehnt.
Trakt. 22
P 175 *Postulat Rüttimann Daniel und Mit. über die Schaffung eines Finanzierungsmodells bei besonders kostenintensiven Heimplatzierungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden
Antrag RR: Ablehnung
Meinung SP: Stossrichtung ist in Ordnung, greift aber zu wenig weit. Die ganze Finanzierung der WSH muss anders abgewickelt werden und nicht lediglich die teuren Heimplatzierungen.
Das Postulat wird vom Kantonsrat teilweise überwiesen.
Trakt. 23
A 236 *Anfrage Grüter Thomas und Mit. über die Erhöhung der Tierseuchenkassenbeiträge für Imker per 1. Januar 2020 um 500 Prozent
Trakt. 24 (Trakt. 24 + 25 als Paket)
M 131 Motion Roth David und Mit. über die Entlastung von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Prämienverbilligung
Der Regierungsrat wird aufgefordert, das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; SRL Nr. 866) umgehend zu überarbeiten, um Schwelleneffekte zu beseitigen. Die Krankenkassenprämien von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sollen stärker verbilligt werden.
Antrag RR: Erheblicherklärung als Postulat
Der Kantonsrat überweist das Postulat als erheblich.
Trakt. 25
M 133 Motion Jung Gerda und Mit. über die Problemfelder «Schwelleneffekt» und «Heiratsstrafe» im Bereich Prämienverbilligung
Der Regierungsrat wird aufgefordert, die beiden ungelösten Problemfelder «Schwelleneffekt» und «Heiratsstrafe» im Bereich Prämienverbilligung in naher Zukunft zu lösen. Bei Bedarf ist das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; SRL Nr. 866) in einzelnen Punkten anzupassen.
Antrag RR: Erheblicherklärung als Postulat
Der Kantonsrat überweist das Postulat als erheblich.
Trakt. 26
P 331 Postulat Setz Isenegger Melanie über Grundlagen erarbeiten für eine bessere Vereinbarkeit von politischer Arbeit und Familie
Auftrag:
Der Regierungsrat wird beauftragt, in Erfüllung der Motion M 141 von Jim Wolanin namens der Kommission für Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) über die Gleichstellung im Kanton Luzern das Thema Vereinbarkeit von Familie und politischer Arbeit mit zu berücksichtigen.
Begründung:
Mit der erfreulichen Wahl von auch jüngeren Frauen und Männern wird die Familiarisierung in politischen Ämtern wie auch in anderen Bereichen in den kommenden Jahren noch zunehmen. Und in Zukunft werden in der Schweiz wohl auch nicht nur Parlamentarierinnen und Parlamentarier während ihrer Amtszeit Eltern, sondern auch Regierungsmitglieder. Die familiären Pflichten und Freuden vertragen sich aber nur bedingt mit den teilweise eher historischen Strukturen im Politbetrieb. Unregelmässige Sitzungen am Abend, Repräsentationstermine, persönliche Teilnahme an Sessionen und so weiter sind für Mütter und Väter ohne traditionelle Rollenverteilung schwierig zu stemmen. Gemäss Stellungnahme des Regierungsrates auf das Postulat P 735 von Herbert Widmer entspricht das Pensum einer Kantonsrätin oder eines Kantonsrates im Kanton Luzern ungefähr einem 20-Prozent-Pensum. Auch weitere Vorstösse im Luzerner Kantonsparlament haben sich bereits mehr oder weniger mit der Vereinbarkeit von Familie und Politik befasst. Grösstenteils forderten diese aber eine Veränderung innerhalb der bereits bestehenden Politsysteme. Um auch weiterhin die Gesellschaft in den Parlamenten und Regierungen abzubilden, sind aber neue Formen des Politbetriebs und andere Rahmenbedingungen nötig. Unterschiedliche Fachgruppen und Institutionen beschäftigen sich bereits heute mit Fragen rund um gesellschaftliche Entwicklungen und Trends. Diese sollen einbezogen werden, um neue Möglichkeiten und Chancen auszuarbeiten, wie der Politbetrieb mit den gesellschaftlichen Entwicklungen mithalten kann.
Antrag RR: Erheblicherklärung
Es liegt ein Ablehnungsantrag der SVP vor.
Der Kantonsrat stimmt der Erheblichkeit zu.
Trakt 27
P 284 Postulat Ursprung Jasmin und Mit. über die zukünftige Entwicklung der Zivilschutzorganisationen im Kanton Luzern
Mit der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG), das voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, erfolgt eine Reduktion der Dienstdauer aller Zivilschützerinnen und Zivilschützer. Eine kürzere Dienstdauer bedeutet bei einem sinkenden oder gleichbleibenden Geburtenwachstum einen sehr wahrscheinlichen Rückgang der Anzahl der zukünftigen Zivilschützerinnen und Zivilschützer. Die Zivilschutzorganisationen haben verschiedene Leistungsaufträge zu erfüllen. Unter anderem haben sie auch während der ausserordentlichen Situation mit Covid-19 sehr viel für unsere Bevölkerung getan. Brechen die Bestände der zukünftigen Zivilschützerinnen und Zivilschützer ein, könnten gewisse Leistungsaufträge kaum mehr erfüllt werden. Eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung der Leistungsaufträge ist somit angebracht. Zudem sollten Massnahmen aufgezeigt werden, wie man als Kanton diesen möglichen «Rückgängen» entgegenwirken kann.
Antrag RR: Erheblicherklärung
Es liegt ein Antrag auf teilweise Erheblichkeit der Grünen/Jungen Grünen vor.
Das Postulat wird voll überwiesen.
Trakt. 28
M 186 Motion Lichtsteiner-Achermann Inge namens der Kommission für Justiz und Sicherheit (JSK) über die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anzeige von Betreibungs- und Konkursdelikten durch Betreibungs- und Konkursbeamte
Auftrag
Der Regierungsrat wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen für eine Anzeigepflicht oder ein Anzeigerecht für Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamte zu schaffen. Diese Personen sollen ohne umfangreiches Verfahren in Bezug auf die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht strafbarer Handlungen (Art. 163–170 und 323–325 StGB), welche ihnen im Rahmen ihrer Amtshandlungen bekannt werden, Anzeige erstatten können.
Begründung:
Gemäss Strafprozessordnung sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zu Ende zu führen. Das setzt auch voraus, dass Behörden mögliche strafrechtlich relevante Vorgänge, welche ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten bekannt werden, ohne aufwendiges Verfahren zur Anzeige bringen können oder müssen. Im Kanton Luzern fehlen im Bereich der strafbaren Handlungen bei Betreibungs- und Konkursdelikten gesetzliche Grundlagen, welche den zuständigen Behörden ein schnelles Einschalten der Strafuntersuchungsbehörden ermöglichen würden. Es sind daher gesetzliche Grundlagen zu schaffen, sodass die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten bei Hinweisen auf strafbare Handlungen, welche sie im Rahmen ihrer Amtshandlungen feststellen, Anzeige erstatten können oder müssen. Damit können effiziente Strukturen für eine wirksame Bekämpfung von Betreibungsund Konkursdelikten geschaffen werden.
Antrag RR: Erheblicherklärung
Da kein Ablehnungsantrag besteht, wird direkt abgestimmt und die Motion überwiesen.
Trakt. 29
P 190 Postulat Hauser Patrick und Mit. über die Beschaffung von Fahrzeugen mit Alternativantrieb
Der Regierungsrat wird aufgefordert, bei der Beschaffung und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen in allen Departementen und Dienststellen die Möglichkeit des Einsatzes von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsarten (Hybrid, Elektro, Wasserstoff, synthetische Treibstoffe usw.) zu prüfen und bei Gleichwertigkeit dem Fahrzeug mit Alternativantrieb den Vorzug zu geben.
Antrag RR: Erheblicherklärung
Da kein Ablehnungsantrag besteht, wird direkt abgestimmt und das Postulat überwiesen.
Behandlung der dringlichen Vorstösse
A 389 – Anfrage Candan Hasan und Mit. über das World Economic Forum im Raum Luzern-Bürgenstock
In einer Medienmittelung schreibt der Regierungsrat, dass das World Economic Forum (WEF) aufgrund der Corona-Pandemie in reduzierter Form im Raum Luzern-Bürgenstock stattfinden wird. Der Regierungsrat ist bereits in die Vorbereitungen involviert und begrüsst die Standortwahl. Dies aufgrund der erwarteten positiven Effekte auf die Tourismus-Destination Luzern-Bürgerstock-Nidwalden sowie den Kongress- und Veranstaltungssektor, wie in seinen Ausführungen zu lesen ist. Nebenbei soll Luzern im Scheinwerferlicht der internationalen Medien stehen.
Auf den ersten Blick lassen sich Chancen für Luzern erahnen. Lässt man die anfängliche Euphorie des Regierungsrats sich aber etwas setzen, kann man durchaus zu einer etwas kritischeren Betrachtung dieses Anlasses kommen.
Hasan Candan ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden und verlangt die Diskussion.
A 392 – Anfrage Berset Ursula und Mit. über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Durchführung des World Economic Forum (WEF) auf dem Bürgenstock auf den Kanton Luzern
Die Organisatoren des Weltwirtschaftsforums (World Economic Forum [WEF]) haben am 7. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass das nächste Jahrestreffen im Mai 2021 auf dem Bürgenstock stattfinden wird. Der Regierungsrat hat in seiner Medienmitteilung vom 7. Oktober 2020 die Standortwahl begrüsst und auf die Chancen hingewiesen, die das WEF für den Kanton Luzern bietet.
Die von der Corona-Krise stark betroffene Event- und Kongressbranche im Raum Luzern wird von einer Austragung des WEF auf dem Bürgenstock und der weiteren damit verbundenen Veranstaltungen ganz direkt profitieren können. Diese Einschätzung des Regierungsrates teilen wir. Ebenso, dass die Region Luzern damit die Chance erhält, sich als sichere und attraktive Tourismusdestination zu präsentieren.
Die Erfahrungen aus den bisherigen WEF-Jahrestreffen in Davos zeigen aber auch, dass für die Durchführung dieser Veranstaltung jeweils grosse Sicherheitsvorkehrungen nötig sind und diese bei der öffentlichen Hand grosse Kosten verursachen.
Ursula Berset ist mit der Antwort zufrieden und wünscht keine Diskussion.
P 395 – Postulat Zbinden Samuel und Mit. über kein WEF mit unseren Steuergeldern
Der Regierungsrat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Kanton Luzern im Rahmen des World Economic Forum (WEF) 2021 in der Region Vierwaldstättersee möglichst keine Kosten übernimmt. Die für den Kanton Luzern entstehenden Kosten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dem Veranstalter weiter zu verrechnen. Weiter wird der Regierungsrat aufgefordert, im Rahmen des WEF keine bewegungseinschränkenden Massnahmen gegen die Luzerner Bevölkerung zu beschliessen.
Die Regierung beantragt Ablehnung.
Postulat wird von der bürgerlichen Mehrheit abgelehnt.
P 394 – Postulat Schnider-Schnider Gabriela und Mit. über eine einheitliche Kontakt-App für Dienstleistungsbetriebe, Tourismus, Kultur- und Sportstätten
Auftrag:
Mit der Ausdehnung der Maskenpflicht auf verschiedene Dienstleistungs-, Tourismus- und Freizeitangebote ab 17. Oktober 2020 wurde auch die Registrierung der persönlichen Daten umfangreicher. Um die Erhebung der Kontaktdaten für Anbieter*innen und Gäste effizient, einfach und insbesondere zuverlässiger zu machen, soll der Kanton Luzern so rasch als möglich eine einheitliche Kontakt-App entwickeln und den verschiedenen Anbietern, aber auch Vereinen und ähnlichen Gruppierungen flächendeckend und unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die App soll unkompliziert aufgebaut sein und nur die in der am 13. Oktober 2020 erlassenen «Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» aufgeführten notwendigen Kontaktdaten festhalten. Sie soll bedienerfreundlich sein und auf dem grössten Teil der mobilen Endgeräte (Smartphones, Tablets) funktionieren. Die Daten dürfen nur zu Überprüfungszwecken im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie verwendet werden. Sie müssen nach 14 Tagen automatisch gelöscht werden.
Begründung:
Restaurant- und Nachtlokalbetriebe, aber auch Kultur- und Sportstätten und Vereine sind dazu verpflichtet, von sämtlichen Besucherinnen und Besuchern zuverlässige und korrekte Daten festzuhalten, damit diese bei Bedarf rasch ausgewertet und verwendet werden können. Die Massnahme ist vorerst bis zum 31. Januar 2021 befristet. Je nach Verlauf der Pandemie wird die Aufnahme der Kontaktdaten auch darüber hinaus erforderlich bleiben. Die Artenvielfalt bei der Erfassung der Kontaktdaten ist grenzenlos! Für viele, insbesondere kleinere Betriebe und Vereine kommt die Lancierung einer eigenen zuverlässigen App aus Kosten- und Zeitgründen nicht in Frage. Die Datenaufnahme auf Papier führt aber zu zahlreichen fehlenden und unkorrekten Angaben. Damit die Kontakte bei Bedarf rasch und einfach nachverfolgt werden können, braucht es eine kantonal einheitliche digitale Lösung. Die flächendeckende Einführung einer effizienten und unentgeltlichen Kontakt-App kommt der Gesellschaft in der einfachen Anwendung entgegen und minimiert die Fehlerquellen.
Die Regierung beantragt Ablehnung.
Der Kantonsrat lehnt das Geschäft mit 1 Stimme unterschied ab.
Es geht weiter mit den Parlamentarische Vorstösse
Trakt. 30
M 118 Motion Zurbriggen Roger und Mit. über «Kein Alu im Heu» – angemessene Bussen für die Gefährdung von Tieren durch das Kontaminieren ihres Futters mit gefährlichen Gegenständen
Aluminiumdosen und andere Gegenstände, die durch Zerschneiden oder Zersplittern durch Landmaschinen in scharfkantige Teile zerlegt werden, stellen eine grosse Gefahr für Wild-, Weide- und Stalltiere dar. Das Wegwerfen solcher Gegenstände in Weideland und Mähwiesen soll gesetzlich nicht mehr als Littering mit einer nichtigen Ordnungsbusse gebüsst werden. Neu soll eine solche Missetat als vorsätzliche Gefährdung des Tierwohls geahndet werden und entsprechend der Tierschutzverordnung oder einer geeigneteren gesetzlichen Grundlage bestraft werden.
Antrag RR: Ablehnung Motion. Zustimmung Postulat
Der Motionär wandelt die Motion in ein Postulat um.
Der Kantonsrat überweist die Motion als Postulat.
Trakt. 31
P 100 Postulat Lüthold Angela und Mit. über die Lancierung einer Präventionskampagne zur Bekämpfung des Litteringproblems in der Luzerner Landschaft
Der Regierungsrat wird aufgefordert, ein Konzept zur Lancierung einer kantonalen Präventionskampagne zur Bekämpfung des Litteringproblems zu erarbeiten.
Begründung:
Grundsätzlich sind die Gemeinden für die Entsorgung der Siedlungsabfälle zuständig. Wie in der Antwort auf die Anfrage A 688 von Jost Troxler von der Regierung geschrieben wurde, gelangen Rückstände von Littering ins Tierfutter, oder weggeworfene Aluminiumbüchsen haben dramatische Folgen für die Tiere. Gemäss Artikel 60 der Verkehrsregelverordnung dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinausgehalten oder hinausgeworfen werden.
Littering entlang der Strassen kann nicht nur Aufgabe der Gemeinden sein, sondern es betrifft auch Kantonsstrassen. Wir sind der Meinung, dass die Regierung in der Antwort auf die Anfrage A 688 die Frage zur Lancierung einer Anti-Littering-Kampagne zu abweisend beantwortet hat. Wir sind auch klar der Auffassung, dass die Regierung das Problem zu wenig ernst nimmt und es verantwortungslos an die Gemeinden abschiebt. Wir sind auch klar der Ansicht, dass das achtlose Wegwerfen von Abfall entlang von Kantonsstrassen ein kantonales Problem ist und deshalb vom Kanton angegangen werden muss. Nur mit einer Sensibilisierung der Bevölkerung über das Litteringproblem können wir diesem Einhalt gebieten. Darum soll der Kanton zusammen mit den verschiedenen Akteuren rund um das Litteringproblem (Gemeinden, Bauernverband, Umweltverbände, Jugendverbände, Vertreter der Fastfood- und Take-away-Branche) eine Anti-Littering-Kampagne lancieren.
Antrag RR: Teilweise Erheblicherklärung
Der Kantonsrat stimmt der vollen Erheblichkeit zu.
Trakt. 32
M 91 Motion Schneider Andy und Mit. über Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Anordnung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen in die Verantwortung der Gemeinden zu delegieren.
Begründung:
In der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen steht in Artikel 4 Absatz 2: «Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.» Diese Bestimmung, in Tempo-30-Zonen grundsätzlich keine Fussgängerstreifen zuzulassen, führt in den Gemeinden immer wieder zu heftigen Kontroversen. Es gibt Gemeinden, die aus diesem Grund auf die Einführung von Tempo 30 verzichten, weil dies mit der Demarkierung von bewährten Fussgängerstreifen verbunden wäre. Dies ist bedauerlich, sind tiefe Geschwindigkeitslimiten doch die Grundvoraussetzung für mehr Sicherheit und Lebensqualität in den Wohnquartieren.
Ausserdem führt diese Bestimmung vielerorts zur absurden Situation, dass bisher bewährte Fussgängerstreifen zwar entfernt werden, dafür aber eine andere Bodenbemalung angebracht wird. Diese soll die Autofahrenden verunsichern und sie damit zum langsameren Fahren anhalten. Verunsichert dadurch werden aber vor allem die Kinder. Sie lernen den Umgang mit den «gelben Streifen». Die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer leidet unter dieser Situation.
Zu beachten ist auch das entsprechende Positionspapier zum selben Thema der Schweizerischen Fachkommission für blinden- und sehbehindertes Bauen: «Bedeutung von Fussgängerstreifen für blinde und sehbehinderte Menschen: Neben den baulichen Massnahmen sind auch Fussgängerstreifen als Verkehrsanordnungen mit Vortrittsregelung notwendig. Ohne Fussgängerstreifen ist es sehbehinderten Menschen nicht möglich, festzustellen, wo sie die Fahrbahn sicher queren können.»
Immerhin zeigt das Wort «namentlich» im Verordnungstext, dass es nebst Schulen und Heimen noch andere Gründe gibt oder geben kann, die Fussgängerstreifen notwendig machen. Gemäss Aussagen des zuständigen Bundesamtes für Strassen ist diese offene Formulierung bewusst gewählt worden, damit den Signalisationsbehörden, also auch dem Kanton Luzern, ein gewisser Spielraum offensteht. Dieser Interpretationsspielraum sollte im Sinn der Verkehrssicherheit genutzt werden.
Wer kennt die Sicherheitsbedürfnisse in den Quartieren besser als die Gemeinden? Sie erarbeiten die Tempo-30-Zonen in enger Zusammenarbeit mit der Quartierbevölkerung und sind deshalb am besten befugt, auch die Frage der Zebrastreifen auf sinnvolle Art zu lösen. Sie wissen, wo besondere Vortrittsbedürfnisse ausgewiesen und damit auch in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen notwendig sind. Aus diesem Grund müssen die Gemeinden in dieser Frage eine möglichst starke Stellung innehaben.
Antrag RR: Ablehnung Motion.
Der Motionär wandelt die Motion in ein Postulat um und beantragt die teilweise Erheblichkeit.
Der Kantonsrat überweist die Motion teilweise als Postulat.
Trakt. 33
P 94 Postulat Bucher Noëlle und Mit. über die Aufhebung der Schontage beim Pilzsammeln
Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Beschränkung der Sammeltage (Sammelverbot 1. bis 7. jeden Monats) gemäss § 8a der kantonalen Verordnung zum Schutz der Pilze vom 15. Juli 1977 aufzuheben. Die weiteren Beschränkungen des Pilzsammelns in den Paragrafen 5 bis 8 sind beizubehalten. Für einen wirksamen Pilzschutz soll geprüft werden, ob auf Kantonsgebiet Pilzschutzgebiete eingerichtet werden sollen.
Antrag RR: Teilweise Erheblicherklärung
Das Postulat wird vom Kantonsrat abgelehnt.
Trakt. 34
M 153 Motion Candan Hasan und Mit. über eine Standesinitiative des Kantons Luzern für die Sicherstellung des Service public inbländlichen Regionen und für Menschen mit Behinderungen
Wir ersuchen den Regierungsrat, folgende Forderungen in Form einer Standesinitiative an die Bundesbehörden zu richten:
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) werden verpflichtet, den Service public nicht nur in urbanen Zentren, sondern auch in strukturschwachen oder ländlichen Regionen mit tieferen Kundenfrequenzen zu gewährleisten. Die SBB müssen den Kantonen und Gemeinden beim Bau von neuen Infrastrukturanlagen für den öffentlichen Verkehr gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) bei der Planung und Realisierung entgegenkommen und sie dabei unterstützen. Insbesondere sollen sich die SBB bei baulichen Massnahmen finanziell beteiligen, wenn ihre Entscheidungen die Kosten unmittelbar bedingen oder beeinflussen und sie einen Nutzen davon tragen.
Antrag RR: Ablehnung
Der Kantonsrat lehnt die Motion ab.
Trakt. 35
P 148 Postulat Candan Hasan und Mit. über Sparbillette im Passepartout-Tarifverbund
Die Regierung wird beauftragt, zusammen mit den Tarifpartnern die Grundlage zu schaffen, damit im Passepartout-Tarifverbund Sparbillette angeboten werden können.
Begründung:
Gemäss Angaben der SBB wurden im ersten Halbjahr 2019 rund 3 Millionen Sparbillette verkauft, was rund 15 Prozent aller Billette ausmacht. Zwei Drittel der Sparbillette wurden von bestehenden Kunden gekauft, die sowieso den gleichen Zug benutzt hätten (Mitnahmeeffekt) oder wegen des Sparbilletts einen anderen Zug benutzten (gleichmässigere Auslastung der Züge). Ein Drittel der Sparbillette (rund 1 Million) aber wurde von Kunden gekauft, die sonst nicht den Zug benutzt hätten. Davon hätten 70 Prozent (rund 700’000) ein anderes Transportmittel benutzt und der Rest (rund 300’000) hätte die Reise gar nicht angetreten. Die erwähnten Zahlen basieren auf Kundenumfragen bei 1000 Sparbillett-Kunden pro Monat.
Aus diesen Zahlen wird ersichtlich, dass knapp jedes Vierte Sparbillett eine Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den öffentlichen Verkehr (öV) bewirkt, was aus ökologischer Sicht sehr zu begrüssen ist. Gleichzeitig können mit Sparbillett-Angeboten die öVAuslastungen optimiert werden, und die Konsumenten profitieren von tieferen Billettepreisen.
Was in anderen Kantonen bereits möglich ist, ist im Kanton Luzern leider noch nicht möglich. Gegenwärtig ist es so, dass innerhalb des Passepartout-Tarifverbunds keine Sparbillette angeboten werden können, zum Beispiel für die Strecke Luzern–Sursee. Daraus ergeben sich gleichzeitig absurde Szenarien, denn für die Strecke Luzern–Olten sind Sparbillette möglich, da diese Strecke über den Passepartout-Tarifverbund hinaus geht, und die Preise sind unter Umständen günstiger als für die Strecke Luzern–Sursee.
Aus den geschilderten Vorteilen und Umständen ist es daher wünschenswert, dass auch innerhalb des Passepartout-Tarifverbunds Sparbillette angeboten werden können. Die Regierung wird daher beauftragt, mit den Partnern im Passepartout-Tarifverbund zu prüfen, wie den einzelnen Unternehmen ermöglicht werden kann, für Strecken innerhalb des Tarifverbunds Sparbillette anzubieten.
Antrag RR: Ablehnung
Der Kantonsrat erklärt das Postulat als Erheblich.
Trakt. 36
P 171 Postulat Birrer Martin und Mit. über einen Regio-Express-Halt für Emmen, Station Rothenburg Dorf
Wir fordern den Regierungsrat auf, sich bei den SBB und dem Verkehrsverbund Luzern (VVL) für einen Regio-Express-Halt in der Gemeinde Emmen, Station Rothenburg Dorf, einzusetzen.
Mehr als 2000 Personen haben eine Petition unterzeichnet, welche einen Regio-Express-Halt in der Gemeinde Emmen, Station Rothenburg Dorf, verlangt. Im Einzugsgebiet des Bahnhofs Rothenburg Dorf, Gemeindegebiet Emmen, leben 9543 Einwohnerinnen, und 1679 Beschäftigte arbeiten in diesem Gebiet. Damit verfügt diese Station über ein bedeutendes Einzugsgebiet und damit optimale Voraussetzungen für einen RE-Halt.
Bereits am 5. Juni 2018 hatte der VVL die Gemeinde Emmen über die Möglichkeit informiert, dass per Fahrplanwechsel 2020/2021 der RE Luzern‒Olten in Rothenburg Dorf einen Halt einlegen könnte. Dies wird möglich, weil ab jenem Zeitpunkt die S29 Turgi‒Aarau‒Olten‒Zofingen‒Sursee halbstündlich zwischen Turgi und Zofingen verkehrt (stündlich weiter bis Sursee in der Lage der heutigen S8). Dadurch wird der heutige RE‐Halt Aarburg‐Oftringen entfallen und die zur Verfügung stehende Zeit kann für den angestrebten zusätzlichen RE‐Halt in Rothenburg Dorf verwendet werden. Entscheidend ist, dass der RE Luzern–Olten in Zukunft auf einen Halbstundentakt verdichtet werden wird. Der RE-Halt in Rothenburg Dorf ermöglicht damit für den oberen Emmer Gemeindeteil einen ¼-Stunden-Takt nach Luzern. Durch die Ankunft um xx.55 und Abfahrt um xx.05 ermöglicht der RE die Anbindung an den Taktknoten um xx.00/xx.30 und somit eine Verbesserung zahlreicher Anschlüsse zum Beispiel nach Zürich oder Ob- und Nidwalden.
Weiter ist der ¼-Stunden-Takt auch in Richtung Sursee und Olten von grossem Interesse. Dieser Halt bringt auch die gewünschte Entlastung der S1, welche heute während der Stosszeiten bereits stark ausgelastet ist. Folgerichtig hat sich auch der VVL noch im Sommer 2018 gestützt auf eine vertiefte Nutzungsanalyse unmissverständlich für den RE-Halt in Rothenburg Dorf ausgesprochen.
Im Rahmen eine Gesamtbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen Luzern Zentrum und Emmen Nord ab 2024 während 13 Jahren am Projekt Bypass gearbeitet werden wird. In den Jahren 2026 und 2027 wird der Autobahnanschluss Emmen Nord total umgebaut und wiedereröffnet. Diese beiden Grossbaustellen beeinflussen den Verkehr massiv und werden zu grossen Staus führen. Betroffen davon sind insbesondere die Tausenden von Pendlern, die in Emmen Nord und Rothenburg im Einzugsgebiet des Bahnhofs Rothenburg Dorf wohnen. Wegen der Staus auf der Strasse wird über Jahre keine Fahrplanstabilität bei den Bussen gewährleistet werden können.
Antrag RR: Ablehnung
Der Kantonsrat lehnt das Postulat ab.
Trakt. 37
M 120 Motion Marti André und Mit. über eine Teilrevision des Tourismusgesetzes
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz; SRL Nr. 650) zu überarbeiten. Mit einer Teilrevision des Tourismusgesetzes können in der Gesetzgebung Mängel und Unklarheiten behoben werden, und sie kann um Regelungen zu neuen Geschäftsmodellen im Tourismus ergänzt werden.
Begründung:
Das Tourismusgesetz stammt aus dem Jahr 1996 und wurde seither in einzelnen Punkten angepasst, letztmals per 1. Januar 2010. In der Zwischenzeit wurden in der Gesetzgebung diverse Mängel und Unklarheiten aufgedeckt, aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen oder von Fragen, die sich in der Anwendung über die Jahre ergeben haben. So werden zum Beispiel gemeindeeigene Unterkünfte (Zivilschutzanlagen, Lagerhäuser und dgl.) im Sinne einer Kostenoptimierung immer stärker touristisch genutzt. Die Abgabepflicht ist jedoch nicht eindeutig geregelt. Bei welchen Übernachtungen sich die Gemeinden auf die Abgabebefreiung im Sinne von § 8 Absatz 1a berufen können, ist unklar und wird unterschiedlich interpretiert. Insbesondere gibt es auch innerhalb der kantonalen Verwaltung Differenzen, wie dieser Punkt zu interpretieren ist. Dies zeigt ein aktuelles Beispiel im Gebiet von Willisau Tourismus, bei dem der Rechtsdienst des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes diese Bestimmung anders interpretiert als die kantonale Gewerbepolizei einige Monate zuvor. Als weiteres Beispiel können Beherbergungsformen genannt werden, welche nicht geregelt sind, zum Beispiel Zeltlager oder die Übernachtungen von Fahrenden.
Die Beispiele sind keine abschliessende Aufzählung. Die Gesetzgebung soll systematisch und in Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen auf Unklarheiten hin überprüft werden, und entsprechende klärende Bestimmungen sollen entwickelt und im Gesetz verankert werden. Zudem fehlen im geltenden Gesetz Bestimmungen, wie mit neuen Geschäftsmodellen umgegangen werden soll. Es haben sich neue Formen der touristischen Beherbergung und der Vermittlung von Beherbergungsangeboten entwickelt (Airbnb, Onlineplattformen für private Ferienwohnungsvermittlung und Wohnungstausche, Business-Apartments usw.). Die Anbieter dieser Beherbergungsformen entziehen sich mangels Bestimmungen oft (wissentlich oder unwissentlich) der Abgabepflicht. Bezüglich Airbnb haben die Tourismusorganisationen eine Vereinbarung über die freiwillige Entrichtung der Tourismusabgaben ausgehandelt. Eine Abgabe auf dieser Basis kann keine dauerhafte Lösung sein. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Akteure soll die Abgabepflicht für alle neuen Geschäftsmodelle in der touristischen Beherbergung geregelt werden und damit der klassischen Hotellerie gleichgestellt werden.
Im Zusammenhang mit der Teilrevision bezüglich Abgabepflichten soll auch die Höhe der Abgabe in Rücksprache mit den Tourismusorganisationen und den Gemeinden überprüft und bei Bedarf neu festgesetzt werden. Damit kann die Tourismusfinanzierung aktualisiert und zeitgemäss ausgestaltet werden. Für den Tourismus ist es wichtig, dass die Finanzierung für die zu erbringenden Dienstleistungen in der touristischen Werbung, für die Gästebetreuung und für die Entwicklung und den Unterhalt der Infrastrukturen gesichert ist. Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftszweig des Kantons Luzern und zugleich Teil der Lebensqualität für die Bevölkerung des Kantons Luzern.
Antrag RR: Erheblicherklärung als Postulat
Der Motionär wechselt die Motion in ein Postulat um. Das Postulat wird vollständig überwiesen.
Trakt. 38
M 129 Motion Lipp Hans und Mit. über das Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz)
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz; SRL Nr. 650) zu überarbeiten. Mit einer Teilrevision des Tourismusgesetzes können die dringend notwendigen Mittel einerseits für die Förderung des Tourismus und andererseits für die Finanzierung der touristischen Einrichtungen aufgebracht werden.
Antrag RR: Erheblicherklärung als Postulat
Der Motionär wechselt die Motion in ein Postulat um. Das Postulat wird vollständig überwiesen.
Die restlichen Traktanden werden in der Dezember-Session behandelt.